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Rechtliche Vorschriften für Windsäcke an Flugplätzen

(erstellt von Bernd Schmidtler, ohne jede Gewähr)

Grundsätzliches

Die global übergeordnete Stelle für Vorschriften in der zivilen Luftfahrt ist die ICAO (International Civil Aviation Organization). Nahezu alle Länder haben sich der ICAO angeschlossen. Die Empfehlungen der ICAO, die sogenannten “Annexes”, sind jedoch in den Mitgliedsländern nicht automatisch rechtsverbindlich. Sie werden in den einzelnen Ländern erst nationales Recht, wenn sie in deren Rechtsvorschriften aufgenommen wurden (z.B. durch Gesetze, Verordnungen, Verfügungen etc.). Die Annexes sind zu finden unter

http://www.icao.int/safety/airnavigation/nationalitymarks/annexes_booklet_en.pdf

Über Windsäcke ist in den Annexes folgendes aufgeführt:

CHAPTER 5. VISUAL AIDS FOR NAVIGATION

5.1 Indicators and signalling devices

5.1.1 Wind direction indicators

Application

5.1.1.1 An aerodrome shall be equipped with at least one wind direction indicator.

Location

5.1.1.2 A wind direction indicator shall be located so as to be visible from aircraft in flight or on the movement areaand in such a way as to be free from the effects of air disturbances caused by nearby objects.

Characteristics

5.1.1.3 The wind direction indicator shall be in the form of a truncated cone made of fabric and shall have a lengthof not less than 3.6 m and a diameter, at the larger end, of not less than 0.9 m. It shall be constructed so that it gives a clearindication of the direction of the surface wind and a general indication of the wind speed. The colour or colours shall be soselected as to make the wind direction indicator clearly visible and understandable from a height of at least 300 m, havingregard to background. Where practicable, a single colour, preferably white or orange, shall be used. Where a combination oftwo colours is required to give adequate conspicuity against changing backgrounds, they shall preferably be orange and white,red and white, or black and white, and shall be arranged in five alternate bands, the first and last bands being the darker colour.

5.1.1.4 The location of at least one wind direction indicator shall be marked by a circular band 15 m in diameter and1.2 m wide. The band shall be centred about the wind direction indicator support and shall be in a colour chosen to giveadequate conspicuity, preferably white.

5.1.1.5 Provision shall be made for illuminating at least one wind indicator at an aerodrome intended for use atnight.

 

Unverbindliche Übersetzung:

KAPITEL 5. Visuelle Hilfen für die Navigation

5.1 Anzeigen und Signaleinrichtungen

5.1.1 Windrichtungsanzeiger

Anwendung

5.1.1.1 Ein Flugplatz muss mit mindestens einem Windrichtungsanzeiger ausgestattet sein.

Ort

5.1.1.2 Ein Windrichtungsanzeiger soll so angeordnet sein, dass er von einem Flugzeug im Flug und auf den Bewegungsflächen am Boden zu sehen ist. Er soll frei sein von Luftstörungen, wie sie durch nahe Objekte verursacht werden.

Charakteristik

5.1.1.3 Der Windrichtungsanzeiger ist in der Form eines Kegelstumpfes aus textilem Material zu fertigen. Er  muss eine Länge haben von nicht weniger als 3,6 m und am größeren Ende einem Durchmesser von nicht weniger als 0,9 m. Es soll so konstruiert sein, dass er einen klaren Hinweis gibt über die Richtung des Windes an der Erdoberfläche und eine allgemeine Angabe der Windgeschwindigkeit. Die Farbe oder die Farben müssen so gewählt sein, dass der Windrichtungsanzeiger deutlich sichtbar und verständlich ist aus einer Höhe von mindestens 300 m. Soweit möglich ist eine einzelne Farbe, vorzugsweise weiß oder orange, zu verwenden. Ist eine Kombination aus zwei Farben erforderlich, um eine ausreichende Erkennbarkeit gegen wechselnde Hintergründe zu geben, ist bevorzugt orange und weiß, rot und weiß, oder schwarz und weiß zu wählen. Die Farben sind in fünf alternativen Streifen anzuordnen, wobei der erste und der letzte Streifen jeweils in der dunkleren der beiden Farben auszuführen ist.

5.1.1.4 Die Lage von mindestens einem Windrichtungsanzeiger ist durch  einem kreisförmigen Ring mit 15 m Durchmesser und 1,2 m Breite zu markieren. Der Ring ist zentriert zum Mast des Windrichtungsanzeigers anzuordnen. Die Farbe ist so zu wählen, daß eine ausreichende Erkennbarkeit des Windrichtungsanzeigers vorliegt. Vorzugsweise ist die Farbe weiß zu wählen.

5.1.1.5 Es müssen Vorkehrungen für die Beleuchtung von mindestens einem Windanzeiger auf einem Flugplatz mit Nachtflug getroffen werden.

Die ICAO kennt also nur einen Windsack mit “von nicht weniger als 0,9 m”. Nochmal zur Klarstellung: Verbindlich sind diese ICAO-Empfehlungen in den Mitgliedsländern und damit auch in Deutschland nicht, solange sie nicht in die entsprechenden Rechtsvorschriften des Landes aufgenommen sind.

Flugplätze in Deutschland

Die Zulassung von Flugplätzen in Deutschland ist geregelt in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung(LuftVZO). Über Windsäcke werden darin keine Angaben gemacht.

Angaben zu Windsäcken sind zu finden in den folgenden Richtlinien:

“Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder bei Markierung und Befeuerung von Flugplätzen mit Sichtflugverkehr (vom 18. Februar 2003), veröffentlicht in den NfL I 94/03 am 3.4.2003)

Darin finden sich die folgenden Angaben:

2. Anzeige- und Signalgeräte

2.1 Windrichtungsanzeiger

Auf einem Flugplatz muss mindestens ein Windrichtungsanzeiger (Windsack) vorhanden sein; für Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Nacht ist dieser zu beleuchten. Er muss so aufgestellt werden, dass er von einem im Fluge oder auf der Bewegungsflache befindlichen Luftfahrzeug aus sichtbar ist und von den Auswirkungen von Luftströmungen nicht beeinflusst wird, die durch benachbarte Objekte hervorgerufen werden können.

Weitere Erläuterungen zu Eigenschaften und Aufstellung enthält ICAO Anhang 14, Band I, 5.1.1.

 Ob mit dem letzten Satz die ICAO-Annexes 5.1.1, sozusagen “durch die Hintertüre”, in Deutschland rechtsverbindlich wird mögen Juristen beurteilen.

 

Für Segelfluggelände sind Windsäcke angesprochen in den NFL I 129/69:

XI. Betriebliche Erfordernisse

3 Ein Windrichtungsanzeiger in der üblichen Beschaffenheit und Farbe (Windsack) muss so aufgestellt sein, dass er aus der Luft und von den Betriebsflächen her gut sichtbar ist und eine Anzeige für die Richtung und Stärke des Bodenwindes bietet. Die Länge des Windrichtungsanzeigers soll mindestens 2 m betragen.

 

Für Hubschrauber Landeplätze ist anzuwenden die NfL I 36/06 “Bekanntmachung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriftzur Genehmigung der Anlage und des Betriebsvon Hubschrauberflugplätzen”, veröffentlicht am 29. Dezember 2005:

Teil 5 Optische Hilfen

5.1 Anzeigegeräte

5.1.1 Windrichtungsanzeiger

5.1.1.1 Ein Hubschrauberflugplatz ist mit mindestens einem Windrichtungsanzeiger auszustatten.

5.1.1.2 Ein Windrichtungsanzeiger ist so aufzustellen, dass er die Windverhältnisse über der FATO anzeigt und von den Auswirkungen gestörter Luftströmungen durch benachbarte Objekte oder Rotorwind nicht beeinflusst wird. Er muss von einem im Flug, im Schweben oder auf der Bewegungsfläche befindlichen Hubschrauber aus sichtbar sein.

5.1.1.3 Wenn gestörte Luftströmungen auf einer FATO auftreten können, sind zusätzliche Windrichtungsanzeiger dicht an der Fläche aufzustellen, um den Bodenwind auf der Fläche anzuzeigen.

5.1.1.4 Ein Windrichtungsanzeiger muss so beschaffen sein, dass er eine eindeutige Anzeige der Windrichtung und eine grobe Anzeige der Windgeschwindigkeit gibt.

5.1.1.5 Ein Windrichtungsanzeiger sollte aus einem gekürzten Kegel aus leichtem Material bestehen und mindestens die folgenden Abmessungen haben:

 

Hubsschrauber-

Boden/Wasserflug-

plätze

 

Erhöhte Hubschrauber-flugplätze und Hub-schrauber Landedecks

Länge

2,4 m

1,2 m

Durchmesser  breites Ende

0,6 m

0,3 m

Durchmesser  schmales Ende

0,3 m

0,15 m

 5.1.1.6 Die Farbe des Windrichtungsanzeigers ist unter Berücksichtigung des Hintergrundes so zu wählen, dass er aus einer Höhe von mindestens 200 m (650 ft) über dem Hubschrauberflugplatz klar sichtbar und verständlich ist. Wo möglich ist eine Einzelfarbe, vorzugsweise Weiß oder Orange, zu verwenden. Wenn bei wechselndem Hintergrund zur Erzielung einer ausreichenden Auffälligkeit eine Kombination zweier Farben notwendig ist, sind vorzugsweise Orange und Weiß, Rot und Weiß oder Schwarz und Weiß in fünf abwechselnden Streifen zu verwenden; der jeweils erste und letzte Streifen ist in der dunkleren Farbe auszuführen.

5.1.1.7 Ein Windrichtungsanzeiger ist zu beleuchten, wenn der Hubschrauber-flugplatz nachts benutzt werden soll.

 

Unabhängig von diesen drei Richtlinien können durch die örtlich zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder in den Flugplatzzulassungen Auflagen gemacht werden, die sich auf den oder die aufzustellenden Windsäcke beziehen.

 

UL-Flugplätze in Deutschland

Die Verbände DULV, DHV, DFV und DAeC haben beim Bundesministerium für Verkehr (BMV) einen Richtlinienentwurf für die Genehmigung und Erlaubnis von Sportfluggeländen eingereicht. Mit Schreiben vom 22. Juli 1996 hat das BMV diesen Entwurf an die für Luftfahrtangelegenheiten zuständigen Landesbehörden mit der Maßgabe gesandt, dass die Forderungen dieses Entwurfes bei der Anlage von UL-Geländen angewandt werden sollen.

In diesem Richtlinienentwurf lautet ein Vorschlag für die Auflagen bei der Genehmigung für Sportfluggeländen:

“Ein Windsack in üblicher Beschaffenheit und Farbe muss so aufgestellt sein, dass er aus der Luft und von den Betriebsflächen her gut sichtbar ist und eine Anzeige für die Richtung und Stärke des Bodenwindes bietet.”

In Südbayern werden vom örtlich zuständigen Luftamt sinngemäß entsprechende Auflagen in den Geländegenehmigungen aufgenommen. Es wird dabei von einem “gut sichtbaren Windrichtungsanzeiger” gesprochen.

 

Die rechtliche Situation in Deutschland

Es wäre für Flugplatzhalter(und evtl. auch für Piloten) von Vorteil, wenn keine Mindestspezifikationen für den “gut sichtbaren Windrichtungsanzeigers” fixiert sind. Im Falle von Unfällen könnten bei Spezifikation der Abmessung auf den Platzhalter (und je nach Situation auch auf den Luftfahrzeugführer) Haftungsansprüche zukommen, wenn die geforderten Mindestabmessungen nicht erfüllt sind.

Ich bin (unverbindlich) der Meinung, dass im Falle von Zweifeln an einer ausreichenden Größe des Windsackes der “Stand der Technik” zur Anwendung kommen müsste. Dieser Stand der Technik ist meines Erachtens ein Windsack mit der Größe 30 cm Durchmesser am Einlaß und einer Länge von 1,80 m. Mehr als 90% der Verkaufszahlen von Windsäcken entsprechen dieser Größe, allerdings werden davon auch viele nicht an Flugplätzen eingesetzt.

Bei Flugplätzen für E-Flugzeuge und für Segelfluggelände empfehle ich trotzdem die Größe 65 cm x 3,5 m. Der Grund für diese Empfehlung ist simpel: Mit dieser Größe  ist zwar immer noch nicht die ICAO-Forderung mit 0,9 m erfüllt, aber die fixierten Auflagen für Hubschrauberplätze sind erfüllt und es ist nicht einzusehen, warum für Flugzeuge oder Segelflugzeuge größere Windsäcke zu fordern sind.

 

Situation in den Vereinigten Staaten von Amerika      

Die zuständige Luftfahrtbehörde in den USA, die Federal Aviation Administration (FAA), hat eine “Specification For Wind Cone Assemblies” herausgegeben. Zu finden ist diese unter

http://www.faa.gov/documentLibrary/media/Advisory_Circular/150_5345_27e.pdf

Die FAA Spezifikationen sind in außerhalb der USA, also auch in Europa, nicht verbindlich. Ausnahmen könnten vorliegen wenn nationale Rechtsvorschriften auf die USA-Specification verweisen.

In der Spezifikation werden 2  Größen von Windsäcken fixiert:

Größe 1:Mindestlänge 2,5 m und Durchmesser am Eingang 45 cm

Größe 2:Mindestlänge 3,75 m und Durchmesser am Eingang 90 cm

Unser Windsack 40 cm erfüllt die Spezifikation für die Größe 1 nicht, er ist im Durchmesser 5 cm zu klein. Allerdings haben auch alle mir bekannten anderen in Europa angebotenen Windsäcke in diesem Größenbereich einen Eingangsdurchmesser von 40 cm. 45 cm finden sich fast nur bei Importen aus den USA.

Unser Windsack 90 cm erfüllt die Spezifikation der Größe 2 (Eingangsdurchmesser 90 cm, Länge 4,50 m).

 

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