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(erstellt von Bernd Schmidtler, ohne jede
Gewähr)
Grundsätzliches
Die global
übergeordnete Stelle für Vorschriften in der zivilen Luftfahrt ist die ICAO
(International Civil Aviation Organization). Nahezu alle Länder haben sich der
ICAO angeschlossen. Die
Empfehlungen der ICAO, die sogenannten “Annexes”, sind
jedoch in den Mitgliedsländern nicht automatisch
rechtsverbindlich. Sie werden in den einzelnen Ländern erst nationales Recht,
wenn sie in deren Rechtsvorschriften aufgenommen wurden (z.B. durch Gesetze,
Verordnungen, Verfügungen etc.). Die Annexes sind zu finden unter
http://www.icao.int/safety/airnavigation/nationalitymarks/annexes_booklet_en.pdf
Über Windsäcke ist in den Annexes folgendes
aufgeführt:
CHAPTER 5. VISUAL AIDS FOR NAVIGATION
5.1 Indicators and signalling devices
5.1.1 Wind direction indicators
Application
5.1.1.1 An aerodrome shall be equipped with at least one wind direction
indicator.
Location
5.1.1.2 A wind direction indicator shall be located so as to be visible
from aircraft in flight or on the movement areaand in such a way as to be free
from the effects of air disturbances caused by nearby objects.
Characteristics
5.1.1.3 The wind direction indicator shall be in the form of a truncated
cone made of fabric and shall have a lengthof not less than 3.6 m and a
diameter, at the larger end, of not less than 0.9 m. It shall be constructed so
that it gives a clearindication of the direction of the surface wind and a
general indication of the wind speed. The colour or colours shall be soselected
as to make the wind direction indicator clearly visible and understandable from
a height of at least 300 m, havingregard to background. Where practicable, a
single colour, preferably white or orange, shall be used. Where a combination
oftwo colours is required to give adequate conspicuity against changing
backgrounds, they shall preferably be orange and white,red and white, or black
and white, and shall be arranged in five alternate bands, the first and last
bands being the darker colour.
5.1.1.4 The location of at least one wind direction indicator shall be
marked by a circular band 15 m in diameter and1.2 m wide. The band shall be
centred about the wind direction indicator support and shall be in a colour
chosen to giveadequate conspicuity, preferably white.
5.1.1.5 Provision shall be made for illuminating at least one wind
indicator at an aerodrome intended for use atnight.
Unverbindliche Übersetzung:
KAPITEL 5. Visuelle
Hilfen für die Navigation
5.1 Anzeigen und
Signaleinrichtungen
5.1.1
Windrichtungsanzeiger
Anwendung
5.1.1.1 Ein Flugplatz
muss mit mindestens einem Windrichtungsanzeiger ausgestattet sein.
Ort
5.1.1.2 Ein
Windrichtungsanzeiger soll so angeordnet sein, dass er von einem Flugzeug im
Flug und auf den Bewegungsflächen am Boden zu sehen ist. Er soll frei sein von
Luftstörungen, wie sie durch nahe Objekte verursacht werden.
Charakteristik
5.1.1.3 Der
Windrichtungsanzeiger ist in der Form eines Kegelstumpfes aus textilem Material
zu fertigen. Er
muss eine Länge haben von nicht weniger als
3,6 m und am größeren Ende einem Durchmesser von nicht weniger als 0,9 m. Es
soll so konstruiert sein, dass er einen klaren Hinweis gibt über die Richtung
des Windes an der Erdoberfläche und eine allgemeine Angabe der
Windgeschwindigkeit. Die Farbe oder die Farben müssen so gewählt sein, dass der
Windrichtungsanzeiger deutlich sichtbar und verständlich ist aus einer Höhe von
mindestens 300 m. Soweit möglich ist eine einzelne Farbe, vorzugsweise weiß oder
orange, zu verwenden. Ist eine Kombination aus zwei Farben erforderlich, um eine
ausreichende Erkennbarkeit gegen wechselnde Hintergründe zu geben, ist bevorzugt
orange und weiß, rot und weiß, oder schwarz und weiß zu wählen. Die Farben sind
in fünf alternativen Streifen anzuordnen, wobei der erste und der letzte
Streifen jeweils in der dunkleren der beiden Farben auszuführen ist.
5.1.1.4 Die
Lage von mindestens einem Windrichtungsanzeiger ist durch
einem kreisförmigen Ring mit 15 m Durchmesser
und 1,2 m Breite zu markieren. Der Ring ist zentriert zum Mast des
Windrichtungsanzeigers anzuordnen. Die Farbe ist so zu wählen, daß eine
ausreichende Erkennbarkeit des Windrichtungsanzeigers vorliegt. Vorzugsweise ist
die Farbe weiß zu wählen.
5.1.1.5 Es müssen
Vorkehrungen für die Beleuchtung von mindestens einem Windanzeiger auf einem
Flugplatz mit Nachtflug getroffen werden.
Die ICAO kennt also nur einen Windsack mit “von
nicht weniger als 0,9 m”. Nochmal zur
Klarstellung: Verbindlich sind diese ICAO-Empfehlungen in den Mitgliedsländern
und damit auch in Deutschland nicht, solange sie nicht in die entsprechenden
Rechtsvorschriften des Landes aufgenommen sind.
Flugplätze in
Deutschland
Die Zulassung von Flugplätzen in Deutschland ist
geregelt in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung(LuftVZO). Über Windsäcke werden
darin keine Angaben gemacht.
Angaben zu Windsäcken sind zu finden in den
folgenden Richtlinien:
“Gemeinsame
Grundsätze des Bundes und der Länder bei Markierung und Befeuerung von
Flugplätzen mit Sichtflugverkehr (vom 18. Februar 2003), veröffentlicht in den
NfL I 94/03 am 3.4.2003)
Darin finden sich die folgenden Angaben:
2. Anzeige- und Signalgeräte
2.1 Windrichtungsanzeiger
Auf einem Flugplatz muss mindestens ein
Windrichtungsanzeiger (Windsack) vorhanden sein; für Flugbetrieb nach
Sichtflugregeln bei Nacht ist dieser zu beleuchten. Er muss so aufgestellt
werden, dass er von einem im Fluge oder auf der Bewegungsflache befindlichen
Luftfahrzeug aus sichtbar ist und von den Auswirkungen von Luftströmungen nicht
beeinflusst wird, die durch benachbarte Objekte hervorgerufen werden können.
Weitere Erläuterungen zu Eigenschaften und
Aufstellung enthält ICAO Anhang 14, Band I, 5.1.1.
Für Segelfluggelände
sind Windsäcke angesprochen in den NFL I 129/69:
XI. Betriebliche Erfordernisse
3 Ein Windrichtungsanzeiger in der
üblichen Beschaffenheit und Farbe (Windsack) muss so aufgestellt sein, dass er
aus der Luft und von den Betriebsflächen her gut sichtbar ist und eine Anzeige
für die Richtung und Stärke des Bodenwindes bietet. Die Länge des
Windrichtungsanzeigers soll mindestens 2 m betragen.
Für
Hubschrauber Landeplätze ist anzuwenden die NfL I 36/06 “Bekanntmachung
der Allgemeinen Verwaltungsvorschriftzur Genehmigung der Anlage und des
Betriebsvon Hubschrauberflugplätzen”, veröffentlicht am 29. Dezember 2005:
Teil 5 Optische Hilfen
5.1 Anzeigegeräte
5.1.1 Windrichtungsanzeiger
5.1.1.1 Ein Hubschrauberflugplatz ist mit
mindestens einem Windrichtungsanzeiger auszustatten.
5.1.1.2 Ein Windrichtungsanzeiger ist so
aufzustellen, dass er die Windverhältnisse über der FATO anzeigt und von den
Auswirkungen gestörter Luftströmungen durch benachbarte Objekte oder Rotorwind
nicht beeinflusst wird. Er muss von einem im Flug, im Schweben oder auf der
Bewegungsfläche befindlichen Hubschrauber aus sichtbar sein.
5.1.1.3 Wenn gestörte Luftströmungen auf einer
FATO auftreten können, sind zusätzliche Windrichtungsanzeiger dicht an der
Fläche aufzustellen, um den Bodenwind auf der Fläche anzuzeigen.
5.1.1.4 Ein Windrichtungsanzeiger muss so
beschaffen sein, dass er eine eindeutige Anzeige der Windrichtung und eine grobe
Anzeige der Windgeschwindigkeit gibt.
5.1.1.5 Ein Windrichtungsanzeiger sollte aus
einem gekürzten Kegel aus leichtem Material bestehen und mindestens die
folgenden Abmessungen haben:
|
Hubsschrauber-
Boden/Wasserflug- plätze |
Erhöhte
Hubschrauber-flugplätze und Hub-schrauber Landedecks |
Länge |
2,4 m |
1,2 m |
Durchmesser
breites Ende |
0,6 m |
0,3 m |
Durchmesser
schmales Ende |
0,3 m |
0,15 m |
5.1.1.7 Ein Windrichtungsanzeiger ist zu
beleuchten, wenn der Hubschrauber-flugplatz nachts benutzt werden soll.
Unabhängig von diesen drei Richtlinien können
durch die örtlich zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder in den
Flugplatzzulassungen Auflagen gemacht werden, die sich auf den oder die
aufzustellenden Windsäcke beziehen.
UL-Flugplätze in Deutschland
Die Verbände
DULV, DHV, DFV und DAeC haben beim Bundesministerium für Verkehr (BMV) einen
Richtlinienentwurf für die Genehmigung und Erlaubnis von Sportfluggeländen
eingereicht. Mit Schreiben vom 22. Juli 1996 hat das BMV diesen Entwurf an die
für Luftfahrtangelegenheiten zuständigen Landesbehörden mit der Maßgabe gesandt,
dass die Forderungen dieses Entwurfes bei der Anlage von UL-Geländen angewandt
werden sollen.
In diesem Richtlinienentwurf lautet ein
Vorschlag für die Auflagen bei der Genehmigung für Sportfluggeländen:
“Ein Windsack in üblicher Beschaffenheit und
Farbe muss so aufgestellt sein, dass er aus der Luft und von den Betriebsflächen
her gut sichtbar ist und eine Anzeige für die Richtung und Stärke des
Bodenwindes bietet.”
In Südbayern werden vom örtlich zuständigen
Luftamt sinngemäß entsprechende Auflagen in den Geländegenehmigungen
aufgenommen. Es wird dabei von einem “gut sichtbaren Windrichtungsanzeiger”
gesprochen.
Die rechtliche
Situation in Deutschland
Es wäre für Flugplatzhalter(und evtl. auch für
Piloten) von Vorteil, wenn keine Mindestspezifikationen für den “gut sichtbaren
Windrichtungsanzeigers” fixiert sind. Im Falle von Unfällen könnten bei
Spezifikation der Abmessung auf den Platzhalter (und je nach Situation auch auf
den Luftfahrzeugführer) Haftungsansprüche zukommen, wenn die geforderten
Mindestabmessungen nicht erfüllt sind.
Ich bin (unverbindlich) der Meinung, dass im
Falle von Zweifeln an einer ausreichenden Größe des Windsackes der “Stand der
Technik” zur Anwendung kommen müsste. Dieser Stand der Technik ist meines
Erachtens ein Windsack mit der Größe 30 cm Durchmesser am Einlaß und einer Länge
von 1,80 m. Mehr als 90% der Verkaufszahlen von Windsäcken entsprechen dieser
Größe, allerdings werden davon auch viele nicht an Flugplätzen eingesetzt.
Bei Flugplätzen für E-Flugzeuge und für
Segelfluggelände empfehle ich trotzdem die Größe 65 cm x 3,5 m. Der Grund für
diese Empfehlung ist simpel: Mit dieser Größe
ist zwar immer noch nicht die
ICAO-Forderung mit 0,9 m erfüllt, aber die fixierten Auflagen für
Hubschrauberplätze sind erfüllt und es ist nicht einzusehen, warum für Flugzeuge
oder Segelflugzeuge größere Windsäcke zu fordern sind.
Situation in den
Vereinigten Staaten von Amerika
Die zuständige Luftfahrtbehörde in den USA, die
Federal Aviation Administration (FAA), hat eine “Specification For Wind Cone
Assemblies” herausgegeben. Zu finden ist diese unter
http://www.faa.gov/documentLibrary/media/Advisory_Circular/150_5345_27e.pdf
Die FAA Spezifikationen sind in außerhalb der
USA, also auch in Europa, nicht verbindlich. Ausnahmen könnten vorliegen wenn
nationale Rechtsvorschriften auf die USA-Specification verweisen.
In der Spezifikation werden 2
Größen von Windsäcken
fixiert:
Größe 1:Mindestlänge 2,5 m und Durchmesser am
Eingang 45 cm
Größe 2:Mindestlänge 3,75 m und Durchmesser am
Eingang 90 cm
Unser Windsack 40 cm erfüllt die Spezifikation
für die Größe 1 nicht, er ist im Durchmesser 5 cm zu klein. Allerdings haben
auch alle mir bekannten anderen in Europa angebotenen Windsäcke in diesem
Größenbereich einen Eingangsdurchmesser von 40 cm. 45 cm finden sich fast nur
bei Importen aus den USA.
Unser Windsack 90 cm erfüllt die Spezifikation
der Größe 2 (Eingangsdurchmesser 90 cm, Länge 4,50 m).
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