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Unzulässigkeit der Werbung für
Rundflüge durch Luftsportvereine im Internet
August 2002 |
Durch Zufall sind wir auf einen Artikel in "der Adler" gestoßen, den wir für so brisant halten, dass wir ihn weiterverbreiten möchten. Der Artikel ist verfasst von Rechtsanwältin Sybille Glässing-Deiss.
Warnung an alle Piloten und Vereine, überprüfen Sie Ihren Werbeauftritt im Internet
Hintergrund ist eine einstweilige Verfügung eines Luftfahrtunternehmens gegen einen Verein. Dieser hatte auf seiner Internetseite neben der umfangreichen Informationsdarstellung über den Verein als solchen auf weiteren Seiten Rundflüge in einer recht professionellen Art mit direkter Buchungsmöglichkeit angeboten. Es wurden feste Routen mit festen Preisen dargestellt.
Das gegen den Verein klagende Rundflugunternehmen hatte behauptet, dass eine Werbung für derartige Flüge wettbewerbswidrig sei.
Das zuständige Landgericht Tübingen sah diese Werbung als ausreichendes Kriterium zur Annahme der Gewerblichkeit an. Die Art der Werbung sei geschäftlich zu werten wie eine Produktwerbung und nicht nur eine Mitgliederwerbung für einen Sportverein. Es sei völlig unerheblich, ob eine Gewinnerzielungsabsicht des Vereins oder des Piloten vorliege. Die frühere Regelung der Selbstkostenflüge wurde geändert. Es sei ebenfalls unerheblich, ob der Verein gemeinnützig sei, auch ein Verein könne sich durch unzulässige Werbung wettbewerbswidrig verhalten. Gewerbliche Rundflüge seien nur zulässig, wenn eine Genehmigung nach §20 LuftVG als Luftfahrtunternehmen vorliege.
Soweit das Landgericht.
Gegen die einstweilige Verfügung wurden keine Rechtsmittel eingelegt.
Im Tübinger Fall wird derzeit noch über den Streitwert verhandelt. Es geht dabei um eine Spanne von 10.000,- bis 100.000,- DM.
Sofern andere Richter dieser Argumentation folgen sollten, was durchaus denkbar ist, könnten darüber hinaus weitere Vereine und Piloten mit einstweiligen Verfügungen überzogen werden.
Hat ein Verein oder ein Pilot, der derartig wirbt, keine Genehmigung, sind derartige Flüge unzulässig.
Ein regional betroffenes Luftfahrtunternehmen kann sich somit dem Mittel des Wettbewerbsrechtes gerichtlich wehren.
Es kommt somit für die Frage der Wettbewerbswidrigkeit auf den Einzelfall an, wie die Werbung gestaltet ist und ob durch die Werbung regional eine Konkurrenzsituation entsteht.
Eine solche Werbung hat jedoch in jedem Fall noch weitere Konsequenzen, da hiermit eventuell auch strafrechtliche, steuerrechtliche sowie haftungs- bzw. versicherungsrechtliche Aspekte verbunden sein können.
Im Klartext bedeutet dies, dass natürliche und juristische Personen (z. B. Piloten oder Vereine), die Luftfahrtunternehmen Konkurrenz machen, Probleme bekommen können.
Ein ganz besonderes Dankeschön sollte hier an den Baden-Württembergischen Luftsportverband gehen. Der hat mit seiner Veröffentlichung nicht nur auf die Problematik aufmerksam gemacht, sondern uns auch die Weiterverbreitung des Artikels ermöglicht.