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Frankreich macht auf

Ins Netz gestellt im Dezember 2002

 

Frankreich war bisher ein Problem.

Das Schengener Abkommen war im Flugverkehr nicht in Kraft. Also brauchte jeder Pilot (und damit auch jeder UL-Flieger) beim grenzüberschreitenden Flug nach Frankreich eine Zoll- und Paßkontrolle. Das bedeutet in der Praxis entweder Landung auf einem Zollplatz (und solche Plätze sind meist riesengroß, für UL nicht ideal und zudem nicht gerade preisgünstig mit den Landegebühren) oder der Zoll mußte zum Platz kommen (was in der Regel auch nicht billig ist). Die dritte Alternative – schwarz über die Grenze – wurde zwar von so manchem UL‘er bevorzugt, wir haben dabei allerdings auch Schauergeschichten gehört (zum Beispiel die Verfolgung von UL mit Polzeihubschraubern).

Das hat sich jetzt geändert. Durch die Mithilfe eines unserer Leser haben wir von der nachfolgenden Veröffentlichung des "Ministere de L´Equipment, des Transportes et du Logement", Abteilung "Direction Generale de L´Aviation Civile" erfahren. Die Veröffentlichung trägt die Nummer "AIC A 16/01 France" und wurde am 27. Juni 2002 herausgegeben.

Die Übersetzung ist selbstverständlich unverbindlich. Im Zweifelsfall ist der Originaltext gültig. Hier die Übersetzung der neuen Regelung:

Internationale Flüge innerhalb der Staaten des Schengener Abkommens.

Diese AIC setzt die AIC A26/98 vom 1. Juni 1998 außer Kraft.

Der Beschluß vom 20. April 1998, die Öffnung von Flugplätzen für internationalen Flugverkehr betreffend, wurde mit einem Beschluß vom 18. April 2002 modifiziert. Dies wurde am 27. April in einem offiziellen Journal der französischen Republik veröffentlicht.

Flüge zwischen Frankreich und anderen Staaten der EU unterliegen dem Schengener Abkommen vom 14. Juni 1985. Solche Flüge benötigen in Zukunft keine besondere polizeiliche oder zollrechtliche Abfertigung.

Die Flüge können sowohl von als auch zu den Flugplätzen und genehmigten Landeplätzen führen. Ultraleichtflugzeuge müssen beim landen auf Flugplätzen die Regeln dieser Plätze beachten.

Für internationale Flüge muß ein Flugplan hinterlegt werden.

Folgende Staaten fallen unter das Schengener Abkommen: Deutschland, Österreich .......

Im Klartext gibt diese Veröffentlichung den grenzüberschreitenden Flug nach Frankreich offiziell frei. Wir benötigen zwar nach wie vor (wie in fast allen Ländern) einen Flugplan, aber der lästige Zoll fällt weg.

Besonders beachtenswert ist der Hinweis, daß Ultraleichtflugzeuge die Regeln der Plätze beachten müssen. Das klingt wie eine Selbstverständlichkeit. Jeder, der zuweilen mit behördlichen Texten konfrontiert wird, liest daraus aber sofort zwei weitere sehr positive Informationen:

1. Die obige AIC ist auch für UL gültig, das heißt Frankreich erlaubt offiziell den Ein- und Ausflug von Ultraleichtflugzeugen.

2. Ultraleichte dürfen offiziell auf Flugplätzen landen.

Leider haben wir die Information erst im Oktober erhalten. Für die Flugsaison 2002 kommt dies zu spät, aber für 2003 können wir nur empfehlen: Auf nach Frankreich.

Weitere Information über Frankreich ist hier zu finden.

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