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Der Weg zum Ins Netz gestellt März 2001 |
Zuerst ists nur der Traum vom Fliegen. Wenn der erfüllt ist träumt der frisch gebackene Pilot von der eigenen Maschine. Irgendwann ist auch dieser Wunsch erfüllt. Dann kommt vielleicht sogar der Traum vom eigenen Flugplatz, möglichst nahe am Wohnort und mit einem kleinen Hangar.
Ist der Traum erfüllbar? Prinzipiell schon, aber es braucht viel Einsatz, Zähigkeit, Fingerspitzengefühl und auch ein bisschen Glück. Wer beim ersten Misserfolg die Flinte ins Korn wirft sollte gar nicht erst anfangen. Die Geschichte ist langwierig, deshalb ist auch der nachfolgende Artikel besonders lang. Du findest darin Tipps, wie ein "Platzhalter in spe" die Sache angehen kann. Die Hinweise sind für Trikes geschrieben, für Dreiachser und Motorschirme gelten sie nicht in allen Teilen. Natürlich sind alle Angaben ohne Gewähr.
Das Gelände
Zunächst brauchst Du ein geeignetes Gelände. Lass von vorne herein die Finger von einer 120-Meter-Wiese, auch wenn glaubst, auf so einem Handtuch landen zu können. Du wirst sehr viel Engagement in das Genehmigungsverfahren stecken müssen. Diese Arbeit ist für ein ungeeignetes Gelände falsch angelegt. Die Wiese sollte für Trikes (kein Schleppbetrieb) mindestens 180 Meter + 2% für je 100 m Höhe über MSL haben. Eine genauere Bestimmung der Platzgröße ist weiter unten aufgeführt.
Du wirst sehen, so ein Gelände ist in unserem dichtbesiedelten Land nicht leicht zu finden. Jetzt kommen aber trotzdem noch Zusatzforderungen.
Du musst unbedingt mit dem Besitzer des Grundstückes (oder den Besitzern der Grundstücke) klar kommen. Ein Vertrag, der Dir die Nutzung ermöglicht, reicht nicht. Du brauchst die Gewissheit, dass der Besitzer nicht nach einem Jahr die Pachtgebühren auf 15.000 Euro erhöht. Wenn Du nach kurzer Zeit die Kosten nicht mehr berappen kannst nützt Dir die behördliche Platzgenehmigung weniger als eine Fehlzündung.
Als nächstes sollten die Vertreter der Gemeinde (Bürgermeister und Gemeinderat) einverstanden sein. Versuche nie, gegen den Widerstand einer Gemeinde eine Platzgenehmigung zu erzwingen. Selbst wenn es Dir gelingt, vor einem Verwaltungsgericht eine Genehmigung zu erstreiten langfristig sitzt die Gemeinde am längeren Hebel.
Typisch hierfür ist die derzeitige Situation in Fürstenfeldbruck bei München. Dort haben die E-Piloten gegen den Widerstand der Gemeinde eine Betriebserlaubnis für die zivile Nutzung des Militärflugplatzes erzwungen. Die Gemeinde verweigert jedoch mit Erfolg das Befahren der einzig möglichen Einfahrt. Ein Flugplatz ohne Zufahrt das läuft etwa so wie ein 582er ohne Vergaser.
Das Gelände muss weit weg von jeder Ansiedlung sein. Selbst wenn Du gegen den Protest der Nachbarn die Gemeinde auf Deine Seite ziehen kannst, eine Startbahn neben einer Neubausiedlung ist sinnlos. Du möchtest ja in Zukunft fliegen und nicht Deine Wochenenden mit Streitereien gegen Bürgerinitiativen verbringen.
Der nächste Punkt in unserem Forderungskatalog ist eigentlich selbstverständlich. Das Gelände darf kein "unüberwindliches Hindernis" aufweisen. So ein unüberwindliches Hindernis liegt beispielsweise vor, wenn Du mitten in einem Naturschutzgebiet einen Flugplatz planst. Auch direkt neben dem International Airport Frankfurt wirst Du wenig Aussicht auf eine Genehmigung haben. Auf der Herreninsel im Chiemsee gleich neben Schloss Linderhof oder auf dem Dach des Kölner Hauptbahnhofes sind Deine Chancen auch nicht besonders üppig.
Nur wenn das Gelände die beschriebenen 5 Kriterien erfüllt, solltest Du angreifen. Hier noch einmal die grundlegenden Punkte:
Die rechtliche Grundlage - §6 oder §25 LuftVG
Grundsätzlich gibt es 2 Wege, um auf einem Gelände in Deutschland legal zu landen und zu starten. Sie sind im Luftverkehrsgesetz, §6 und §25, festgeschrieben.
Flugplätze - LuftVG §6 - Genehmigung
Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. §15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.
(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.
(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.
LuftVG § 25 - Start und Landung
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Sie dürfen außerdem auf Flugplätzen
1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1 oder 2 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder
2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. Das gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.
(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§33 bis 43 beanspruchen.
Das klingt furchtbar juristisch und das ist es auch. Trotzdem, da musst Du durch. Lese die beiden Paragraphen noch einmal und noch einmal und dann noch einmal. Du solltest sie zumindest dem Sinn nach zitieren können. Das wirkt bei Behörden wie Bullricksalz bei Sodbrennen.
Zuständig für die Bearbeitung der Genehmigung ist immer die "örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes". In der Regel sind das die Regierungspräsidien. In Bayern ist das Luftamt Süd (für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) und das Luftamt Nord (für Oberpfalz, Nieder- Mittel- und Oberfranken) zuständig. Im folgenden werden diese Stellen jeweils vereinfacht die örtlich zuständigen Luftfahrtbehörden genannt.
Versuche immer, mit Deiner örtlich zuständige Luftfahrtbehörde ein gutes Verhältnis zu halten. Die Sache ist so ähnlich wie bei der Gemeinde. Selbst wenn Du im Recht bist und die Gemeinde oder die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde hat unrecht diese beiden Organe sitzen am längeren Hebel.
Dem Sinn nach ist der §6 für die Genehmigung eines Flugplatzes anzuwenden. Der §25 ist vom Gesetzgeber geschaffen, um in Ausnahmefällen auch die Landung außerhalb eines Flugplatzes zu ermöglichen. So ein Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn die Polizei neben einem Verkehrsunfall landen muss oder wenn in Dingsbumshausen der Faschingsprinz eingeflogen werden soll.
Weil ein Genehmigungsverfahren nach §6 aufwendiger ist als eine Außenstart- und Landegenehmigung nach §25 werden häufig Fluggelände, obwohl sie so ähnlich wie ein Flugplatz genutzt werden, nur nach §25 zugelassen. Die Toleranzgrenze ist hier bei den verschiedenen örtlich zuständigen Luftfahrtbehörden unterschiedlich. Unterschiedlich sind auch die Voraussetzungen, die für eine Genehmigung vorliegen müssen. Die nachstehenden Angaben können daher nur Richtwerte sein.
Meistens sind die Genehmigungen nach §25 stark eingeschränkt, aber auch hier ist die Vorgehensweise bei den verschiedenen örtlich zuständigen Luftfahrtbehörden unterschiedlich. Natürlich können auch die Genehmigungen nach §6 Einschränkungen haben. Solche Einschränkungen können zum Beispiel sein
Trotzdem liegt der Gedanke nahe, für Deine Wiese nur eine Genehmigung nach §25 anzustreben. Du willst ja eigentlich nur mit Deinem eigenen Trike starten und landen und Du möchtest möglichst wenig Papierkrieg. Häufig rät auch die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde zur Außenstart- und Landegenehmigung, die wollen ja auch möglichst wenig Arbeit.
Ob der §25 wirklich das Richtige für Dich ist solltest Du genau überlegen. Ich kenne eine ganze Reihe von Fällen, in denen sich der Genehmigungsinhaber grün ärgert, weil er nur eine 25er Genehmigung durchgezogen hat.
Neben den oben beschriebenen Einschränkungen gibt es weitere Nachteile. Wenn sich die Bürgerinitiative "Warum-dürfen-die-das-was-wir-uns-nicht-trauen e.V." gegründet hat bist Du Dein Gelände nach §25 schneller los als Du es bekommen hast. Eine Genehmigung nach §6 LuftVG ist da erheblich stabiler. Zusätzlich macht Fliegen mit einigen Freunden mehr Spaß. Die unvermeidlichen Kosten des Platzes sind für den Einzelnen geringer, wenn sie von einigen Piloten geteilt werden. Du kannst den netten Typen, der Dir am Flugplatz XY geholfen hat, zu "Deinem" Platz einladen.
Wenn Du einen Platz nur für Dich selber zulässt, aber beim Streckenfliegen von den Flugplatzzulassungen anderer profitierst, so bist Du außerdem ein Kameradenschwein. Aber damit lässt es sich leben.
Die Vorgehensweise
Die Vorgehensweise ist - theoretisch die folgende:
Du beantragst bei Deiner örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde formlos, aber schriftlich eine "Außenstart- und Landegenehmigung für Ultraleichtflugzeuge nach §25 LuftVG" oder eine "Genehmigung eines Landeplatzes für Ultraleichtflugzeuge nach §6 LuftVG". Starten darfst Du auf einen Landeplatz auch, obwohl es nach der Bezeichnung nicht so klingt.
Wenn die Genehmigung nicht nur nach §25 und nicht nur für den nächsten Samstag beantragt wird macht die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde eine Anfrage bei den betroffenen Stellen. Mindestens zur Flugsicherung, zur Gemeinde und zum Landratsamt geht ein Ersuchen um Stellungnahme. Daneben werden von Fall zu Fall noch andere Stellen angeschrieben, z. B. Naturschutzbehörden, die Nachbargemeinden, die Jägerschaft und ... und ... und. Böse Zungen behaupten, der liebe Gott und der zuständige Landbriefträger müssten auch ihr o.K. geben, aber das ist übertrieben.
In den Anfragen steht dann sinngemäß "... bitten wir um Mitteilung, ob gegen die Errichtung eines Flugplatzes auf den Grundstücken XYZ durch den Herrn ABC Einwände bestehen".
Der Gemeinderat denkt beim Lesen an die persönliche Profitgier des Herren ABC, an die Startbahn West des Airport Frankfurt mit Randale, Bundesgrenzschutz, mindestens zweitausend Demonstranten und einem Toten, an einige Quadratkilometer Betonfläche und an die Folgekosten wie Autobahn- oder ICE-Anschluß. Jedes Gemeinderatmitglied bekommt seinen eigenen Schreikrampf. Das Landratsamt, die Naturschutzbehörde und der Landbriefträger stimmen in das Geheule ein, das Ganze klingt schauerlich und die Sache sieht für Dich nicht besonders glücklich aus.
Deshalb gehst Du von vorne herein besser nicht diesen Weg, sondern drehst den Spieß um. Als erstes versuchst Du in einem persönlichen Gespräch mit der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde herauszufinden, welche Stellen im Falle Deines Antrages um Stellungnahme gebeten werden. Erkundige Dich bei dem Gespräch auch, wer im Landratsamt, in der Naturschutzbehörde etc. die Anfrage wegen der luftrechtlichen Genehmigung bearbeiten wird. Vielleicht bekommst Du sogar Tipps, wie Du mit dem Zuständigen am besten umgehst.
Alle Stellen, die Dir genannt werden, klapperst Du ab, noch bevor diese Stellen die Anfrage der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde bekommen. Das ist eine Ochsentour, aber nur so hast Du eine reelle Chance, potentielle "Gegner" aufzuklären, noch ehe sie wirklich Gegner sind.
Für die anstehenden Telefonate und Gespräche gilt:
Erst wenn Du alle betroffenen Stellen abgeklappert hast geht Dein Antrag (mit genauer Lagebezeichnung, d. h. Flurnummer des Grundstückes oder der Grundstücke) an die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde. Eine Erklärung des Grundstückseigentümers, aus der hervorgeht, dass er mit Deiner Fliegerei einverstanden ist, solltest Du auch gleich beilegen. Soweit Du schriftliche Zustimmungen betroffener Stellen hast legst Du diese ebenfalls bei. Außerdem sollte alles in den Antrag rein, was an allgemeinem Nutzen für Deine Fliegerei spricht. Da gehört der Fremdenverkehr (Deine Fliegerei kann eine Attraktion sein) genauso dazu wie die Überwachung einer Küstenabschnittes für die Wasserwacht, damit weniger Badegäste versaufen.
Der Naturschutz
Du wirst bei dem Genehmigungsverfahren immer wieder mit sogenannten "Naturschützern" konfrontiert werden.
Soweit diesen Leuten tatsächlich der Naturschutz und eine gesunde Umwelt am Herzen liegt sind sie mir sehr sympathisch sie machen Dir dann auch kaum Probleme. Der Schutz der Umwelt, möglichst geringe Eingriffe in die Landschaft, der Erhalt weitgehend unbebauter Flächen das alles liegt mir auch auf der Seele. Jeder halbwegs geradeaus denkende Mensch erkennt aber, dass ein Trike weniger Umweltschäden anrichtet als ein Motorrad. Die (geschätzten) 50 Neuzulassungen pro Jahr in Deutschland werden auch kaum zu einer Lawine anschwellen, weil ein zusätzliches Gelände zugelassen wird. Die durch unsere Geräte verursachte Umweltbelastung ist bei vernünftiger Flugweise minimal, auch wenn viele hauptberufliche Weltverbesserer permanent anderes behaupten.
Das nutzt nichts, einige unterbelichtete Fanatiker werden trotzdem auf Dich losgehen. Diese grünen Ideologen arbeiten mit allen Mitteln. Du wirst mit Lügenmärchen konfrontiert werden, verglichen mit denen ist Harry Potter die reine Tatsachenfeststellung. Wundere Dich nicht, wenn die grünen Taliban von Haus zu Haus ziehen und Unterschriftenlisten gegen einen "Flughafen" sammeln (das ist keine Verwechslung, die meinen wirklich Dich). Wundere Dich auch nicht, wenn die Kinder des Geländebesitzers in der Schule unter Druck gesetzt werden (so geschehen bei einem Zulassungsverfahren in Oberbayern) und wundere Dich nicht, wenn Du haufenweise anonyme Drohanrufe bekommst.
Schau mal auf die Internetseiten http://www.fluglaerm.de/ibf/ultra.htm, dann kannst Du in etwa abschätzen, was Dich erwartet. Tun kannst Du gegen solche Machenschaften gar nichts. Du kannst Dich nur durch ehrliche Information von jeder verlogenen Stimmungsmache absetzen.
Die Sache mit dem Verein
Bei "Verein" denkt jeder Pilot an Vorstandsbeschlüsse, Schriftführer, Vereinsmeierei und Schreibkram. So ganz daneben ist dies sicher nicht. Trotzdem bietet ein Verein als Halter eines Fluggeländes enorme Vorteile.
Zugegeben, die Gründung ist mit zusätzlichem Schreibkram verbunden. Du brauchst eine Satzung, eine Gründungsversammlung und einen Notar zur Eintragung. Die Kosten sind gering. Verglichen mit dem Arbeitsaufwand der Platzgenehmigung ist der Aufwand für die Vereinsgründung harmlos. Einen Vorschlag, wie die Satzung und das Protokoll der Gründungsversammlung aussehen könnte, findest Du beim Anklicken der jeweiligen Begriffe. Das Beispiel eines Schreibens an die Gemeinde ist auch dabei. Klar, dass auch diese Vorschläge wieder unverbindlich und ohne Gewähr sind.
Die Gutachten
Im allgemeinen verlangt die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde bei einer Genehmigung nach §6 ein Gutachten über die flugbetriebliche Eignung des vorgesehenen Geländes. Wenn Du Pech hast wird auch ein Gutachten über die Schallemission gefordert und eines zum Thema Naturschutz. Das alles ist zuweilen nicht gerade billig, aber es gibt Dir kräftig Munition in die Hand gegen alle, die Deinen Platz mit dem Flughafen einer Staffel Euro-Fighter in einen Topf werfen wollen.
Bei einem Flugplatz für E-Maschinen gibt es eine Richtlinie, wie das Gelände aussehen muss, die sogenannten "Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des Betriebes von Landeplätzen für Flugzeuge". Wenn irgend ein Dussel von Gutachter diese Richtlinien zur Grundlage nimmt zahle ihn nicht, sondern lehne ihn samt seines Gutachtens ab. Diese Richtlinien für E-Maschinen stammen von 25.9.1968, Ultraleichte fliegen aber erst seit 1982. Die Richtlinien für E-Maschinen können daher die Eigenheiten der UL's nicht berücksichtigen, sie sind zu einer Zeit geschrieben worden, als es noch keine UL's gab.
Ursprünglich wollte der Bundesminister für Verkehr für die Fluggelände der Luftsportgeräte eine eigene Richtlinie erlassen. DAeC und DULV haben dafür 1995 einen Vorschlag für die UL's erarbeitet. Ich halte diesen "Richtlinienentwurf für die Genehmigung ... von Fluggeländen für Luftsportgeräte" nicht gerade für eine Ausgeburt menschlicher Weisheit. Anscheinend ist das Verkehrsministerium der gleichen Meinung, denn der Entwurf wurde nie in Kraft gesetzt. Allerdings wurden alle örtlich zuständigen Luftfahrtbehörden angewiesen, bis zum Inkrafttreten einer gültigen Richtlinie nach dem vorliegenden Entwurf zu verfahren.
In der Praxis heißt das, wir müssen dem Schrott zurechtkommen, bis unseren Verbänden etwas besseres einfällt. Darauf warten wir nun seit 1995. Wenn ein Gutachter Dein Fluggelände ablehnt weil die Wiese zu kurz, zu schmal oder sonst irgendwo krumm ist, schimpfe nicht auf den Gutachter sondern auf den Richtlinienentwurf.
Der Entwurf hat wenigstens eine vernünftige Zeile: "Im Einzelfall kann von den Richtlinien abgewichen werden, wenn eine sichere Betriebsdurchführung gewährleistet ist". Wenn an deinem Gelände ein paar Meter fehlen, wenn der Anflug schief oder der Abflug zu steil ist, so lässt sich das (in Maßen!) durch kompensierende Auflagen beheben. Wenn Deine Wiese eigentlich 200 Meter lang sein sollte, aber nur 180 Meter hat, so lässt sich die Sicherheit trotzdem gewährleisten durch (zum Beispiel) die Auflagen "keine Schulung" oder "Starts sowie Landungen nur von Trikes aerodynamisch gesteuerte UL erfordern eine spezielle Einweisung".
Welche Auflagen im Einzelfall für Deinen Platz zweckmäßig sind solltest Du in einem Gespräch mit der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde und dem Gutachter klären. Die Auflage "nur für Trikes" darf natürlich nur als letzter Notnagel verwendet werden - Dein Freund mit dem C22 ist sonst der Dumme.
Der Richtlinienentwurf unterscheidet bei den UL's
Für diese 3 Kategorien sind folgende Mindestwerte festgelegt:
| Trikes und Dreiachser | Schleppbetrieb | Motorschirme und fußstartfähige UL's | ||
| 1 | Mindest-Landebahnlänge (Grundlänge) | 150 m | 180 m | 40 m |
| 2 | Zuschlag für Grasbelag | + 20 % | + 20 % | + 20 % |
| 3 | Zuschlag je 100 m über MSL | Jeweils 2% | Jeweils 2% | Jeweils 2% |
| 4 | Zuschlag je 1% Längsneigung | Jeweils 10% | Jeweils 10% | Jeweils 10% |
| 5 | Mindestbreite der Bahn bei Hartbelag | 10 m | 10 m | - |
| 6 | Mindestbreite der Bahn bei Grasbelag | 15 m | 15 m | 40 m |
| 7 | Maximale Längsneigung der Bahn | 6% | 6% | 6% |
| 8 | Maximaler Neigungswechsel | 6% | 6% | 6% |
| 9 | Maximale Querneigung der Bahn bei Hartbelag | 2% | 2% | - |
| 10 | Maximale Querneigung der Bahn bei Grasbelag | 6% | 6% | - |
| 11 | Länge des Sicherheitsstreifens | Bahnlänge + 2x15 m | Bahnlänge + 2x15 m | 15 m umlaufend |
| 12 | Breite des Sicherheitsstreifens | 50 m | 70 m | |
| 13 | Max. Neigung des Sicherheitsstreifens | 6% | 6% | 6% |
| 14 | Neigung der An- und Abflugfläche | 1:12 (entspricht 4,8°) | 1:15 (entspricht 3,8°) | 1:10 (entspricht 5,7°) |
| 15 | Länge der An- und Abflugflächen (ab Ende des Sicherheitsstreifens) | 1200 m | 1500 m | 1000 m |
| 16 | Divergenz der An- und Abflugflächen (ab Ende des Sicherheitsstreifens) | 10° | 10° | - |
| 17 | Neigung der seitlichen Übergangsfläche | 1:2 (entspricht 26,5°) | 1:2 (entspricht 26,5°) | - |
| 18 | Untere Grenze der oberen Übergangsfläche | 30 m über GND | 30 m über GND | - |
| 19 | Radius der unteren Grenze der oberen Übergangsfläche | 600 m | 750 m | |
| 20 | Neigung der oberen Übergangsfläche | 1:12 (entspricht 4,8°) | 1:15 (entspricht 3,8°) | |
| 21 | Endhöhe der oberen Übergangsfläche | 100 m | 100 m | 100 m |
Wenn Dir einige Begriffe in dieser Tabelle unverständlich sind, mach Dir nichts daraus, das ist normal. Warum das Ganze so kompliziert sein muss weiß ich auch nicht, ich hab das Zeug nicht gemacht, ich versuche nur damit zurecht zu kommen.
Fangen wir einfach mal bei der Berechnung der Landebahn-Länge an. Nehmen wir an, Du hast bei München (etwa 500 m MSL) eine geeignete Wiese gefunden. Der höchste Punkt in der Wiese ist 5 m über dem tiefsten Punkt. Natürlich hat das Ding keine Betonplatte sondern einen Grasbelag und UL-Schlepp soll auch zugelassen werden. Die erforderliche Länge errechnet sich wie folgt:
| Mindest-Landebahn-Länge (siehe 1) | 180,0 m |
| Zuschlag für Grasbelag 20% (siehe 2) | 36,0 m |
| ergibt | 216,0 m |
| Zuschlag für 500 m Höhe (siehe 3) = 5 x 2% = 10% | 21,6 m |
| Landebahnlänge mit Höhen- und Graszuschlag | 237,6 m |
Jetzt wird es etwas kompliziert. Aus den 5 m Höhenunterschied errechnet sich die Längsneigung (siehe 4) in Prozent nach
Höhenunterschied * 100 / Länge zwischen höchsten und tiefsten Punkt der Bahn.
Nehmen wir an, der höchste und der tiefste Punkt sei jeweils am Ende der Bahn.
5 * 100 / 237,6 = 2,1 %
Pro 1% Bahnneigung verlängert sich Bahn um 10%. Mit unseren 2,1 % bekommen wir daher eine Bahnverlängerung um 10 * 2,1 = 21 %.
| Landebahnlänge mit Höhen- und Graszuschlag | 237,6 m |
| Zuschlag für Längsneigung 21 % | 49,9 m |
| Ergibt Gesamtlänge | 287,50 m |
Mit dieser korrigierten Gesamtlänge ergibt sich in der Regel ein neuer höchster und tiefster Punkt. Damit geht die Rechnerei wieder los. Das Spiel ist nun solange zu treiben, bis die endgültige Bahnlänge passt. Nehmen wir an, nach einiger Rechnerei landen wir bei dem vorliegenden Gelände bei 290 Metern.
Diese 290 m reichen allerdings immer noch nicht. Unter 11 wird in der Tabelle an beiden Enden der Bahn ein Sicherheitsstreifen von 15 m gefordert. 2 x 15 m ergibt 30 m, die zu der bisher ermittelten Bahnlänge von 290 m hinzukommen. Insgesamt brauchen wir damit mindestens 320 Meter. Bitte fluche nicht auf mich, ich habe diesen Entwurf nicht geschrieben, ich versuche nur das Ding zu erklären.
Die maximal zulässige Längsneigung der Bahn ist mit 6% festgelegt (siehe 7). Wenn bei der Rechnung
Max. Höhenunterschied * 100 / Länge zwischen höchsten und tiefsten Punkt der Bahn
mehr als 6% herauskommen ist das außerhalb des Limits. Ich kann dabei nur mit Wehmut an die herrlichen Altiport in Frankreich denken, die haben teilweise Steigungen bis zu 20%. Landungen mit einem Trike sind trotzdem problemlos. Das Problem liegt offensichtlich nicht bei der Landung und nicht im Gelände, sondern im Richtlinienentwurf.
Der nächste Punkt betrifft den Neigungswechsel (siehe 6). Interessant ist der Punkt nur, wenn die Bahn eine konvexe Längsneigung hat, also aussieht wie ein Katzenbuckel, oder eine konkave Längsneigung aufweist, also so eine Art Suppenschüssel ist. Betrachten wir den Katzenbuckel, die Berechnung der Suppenschüssel erfolgt sinngemäß. Nehmen wir an, die Bahn sieht in Längsrichtung wie folgt aus

Die Neigung in linken Teil der Bahn ist
Höhendifferenz x 100 / Länge = 6 x 100 / 150 = 4 %.
Die Neigung im rechten Teil der Bahn ist
Höhendifferenz x 100 / Länge = 5 x 100 / 100 = 5 %.
Der Neigungswechsel ist damit 4% + 5% = 9%. Der Richtlinienentwurf gestattet einen maximalen Neigungswechsel von 6 %, der vorliegende Neigungswechsel wäre also zuviel für eine Geländegenehmigung.
Die maximale Querneigung der Bahn wird ähnlich berechnet (siehe 9 und 10). Hier kommt die Höhendifferenz zwischen der linken und der rechten Bahnseite an der Stelle des stärksten Quergefälles zum tragen. Nach
Höhendifferenz x 100 / Breite der Bahn = Querneigung in %
Ergibt sich die maximale Querneigung. Die Bahn und der Sicherheitsstreifen dürfen keine größeren Querneigungen als 6% aufweisen (siehe 13).
Die beiden Punkte 5 und 6 sind einfach zu verstehen. die Mindestbreite der Bahn bei Hartbelag ist 10 Meter, bei Grasbelag 15 Meter. Für Motorschirme und fußstartfähige Ultraleichte (also Minimum-Systeme) beträgt die Breite mit Grasbelag 40 Meter.
Unabhängig davon, ob die Bahn Hart- oder Grasbelag hat, sie muss in der Mitte eines Sicherheitsstreifens liegen (siehe 11 und 12). Der ist für Trikes, Dreiachser und Schleppbetrieb mindestens 50 m breit und wie oben bereits beschrieben - 30 m länger als die Bahn.

An beiden Enden des Sicherheitsstreifen steht die sogenannte An- und Abflugfläche schräg in den Himmel (siehe 14, 15 und 16). Sie hat für Trikes und Dreiachser eine Neigung von 1:12 und ist 1200 m lang (bei Schlepp 1:15 und 1500 m). Unter "Divergenz" ist der Winkel von 10° zu verstehen, unter dem die An- und Abflugflächen seitlich auseinanderstreben.

Die An- und Abflugflächen müssen hindernisfrei sein, d. h. es dürfen keine Hindernisse in diese Flächen hineinragen. Allerdings gibt es die Ergänzung "gekrümmte An- und Abfluglinien sind zulässig".
Vorsicht, wenn kurz hinter dem Platz eine Straße verläuft. Das sogenannte "Lichtraumprofil" einer Straße ist 12 Meter hoch. Einen LKW mit 12 Meter Höhe kann ich mir zwar beim besten Willen nicht vorstellen (da müsste schon die Feuerwehr mit ausgefahrener Leiter spazieren fahren), trotzdem muss die An- und Abflugfläche 12 Meter über der Straße verlaufen.
Wer sich bis hierher durchgekämpft hat, der hat das Schlimmste hinter sich. Die Punkte 15 bis 17 betreffen diverse Flächen, die bei einem Gelände selten kritisch sind. Nur wenn Dein Platz unmittelbar parallel neben einer Straße verläuft oder das Gelände in bergigem Umland liegt sind diese Punkte wesentlich.

Der Original-Text des Richtlinienentwurfes ist auf den folgenden Seiten zu finden:
Inhaltsverzeichnis und Allgemeine Regelungen
Regelungen für Ultraleichtflugzeuge
Regelungen für Hängegleiter und Gleitsegel, Regelungen für Sprungfallschirme, Inkrafttreten (für UL uninteressant)
Anhang 1 für Ultraleichtfluggelände
Genehmigungsmuster (uninteressant)
Die Stellungnahmen
Nehmen wir an, Du hast inzwischen einen Verein gegründet, alle betroffenen Stellen abgeklappert, ein flugbetriebliches Gutachten eingeholt und den schriftlichen Antrag einschließlich aller erforderlichen Unterlagen an die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde gesandt. Diese hat ihr Ersuchen um Stellungnahme an alle Betroffenen losgelassen.
Seit Deiner Idee, einen Platz zuzulassen, ist etwa ein Jahr vergangen. In der Zeit bist Du zuweilen zu dem Schluss gekommen, dass die Sache höchstens zu einem Magengeschwür, jedoch niemals zu einem Flugplatz führt. Bleibe zäh, was andere geschafft haben ist auch für Dich machbar. Zur moralischen Unterstützung kannst Du mal bei einigen Flugplätzen nachblättern, bei denen es der Platzhalter geschafft hat Straßham zum Beispiel oder der Dolmar. Lass den Kopf nicht hängen aufgeben tun wir Flieger erst nach dem finalen Aufschlag.
Jetzt sieht es aber endgültig so aus, als sei die Sache in die Hose gegangen. Auf die Anfragen der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde kommen etwa zehnmal mehr Stellungnahmen, als Du erwartet hast und alle sind negativ. Die Pseudogrünen haben eine Unterschriftensammlung von Flensburg bis Mittenwald durchgezogen und kommen mit 576 Protestschreiben. Auch die nördliche Nachbargemeinde, die Du bei der Vorab-Befragung vergessen hast, schreibt eine ellenlange Ablehnung. Das Landratsamt, das eigentlich recht zugänglich war, ist volles Rohr dagegen. Jeder protestiert mit seitenlangem Genöle
Sogar der nette Jagdpächter, der Dir gegenüber immer Einverständnis geheuchelt hat, schreibt eine zwölfseitige Ablehnung. Du beschließt, den Typen in die Kategorie der Dreckschweine einzuordnen und nicht mehr zu grüßen.
Rege Dich ab, Schlaf darüber und gönne Dir zum Frühstück zwei doppelte Wodka in einem Glas. Ohne schwere nervliche Zerrüttung kommt keiner zu einem Flugplatz. Von dem Jagdpächter kannst Du nur lernen. Der hat sein Pulver trocken gehalten und erst im richtigen Moment verschossen. Das ist nicht besonders tugendreich, aber wirksam.
Ob und in welcher Form Du die vorliegenden Einwände beim Luftamt einsehen kannst hängt vom zuständigen Sachbearbeiter ab. Eventuell bekommst Du sogar Kopien. Du hast in der Regel die Möglichkeit, zu den Einwänden Stellung zu nehmen. Mit dieser Stellungnahme kannst Du erfahrungsgemäß viele negative Schreiben in der Luft zerreißen. Du hast vom Jagdpächter gelernt - Du schießt zu rechten Zeit und mit dem richtigen Kaliber.
Viele der Einwände gegen Deinen Platz sind sachlich unbegründet oder nicht schlüssig. Liefere der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde in nachvollziehbarer und sachlicher Form die richtige Information.
Letztlich bleibt bei der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde die Entscheidung, ob sie trotz der vorliegenden Einwände Deinen Platz genehmigt oder nicht.
Streng genommen hast Du bei einer negativen Entscheidung die Möglichkeit des Einspruches und sogar eine Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht. Einen Einspruch oder gar eine Klage solltest Du allerdings nur als letztes Mittel erwägen, wenn wirklich grobe Fehler bei der Entscheidung vorliegen. Berücksichtige bei jeder Maßnahme: Die Gemeinde und die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde sitzen am längeren Hebel. Auch wenn eine ihrer Entscheidungen ungerecht ist, gegen Dein Demokratieverständnis oder gegen den vernünftigen Menschenverstand verstößt Du willst (wenigstens zur Zeit) nicht die Welt verbessern, sondern eine Flugplatzzulassung. In einem Krieg gegen die Gemeinde oder gegen die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde bist Du auf Dauer fast immer nur zweiter Sieger.
Nach der Genehmigung
Das Wunder ist geschehen. Nach unendlichen Mühen, endlosen Wartezeiten, zähen Verhandlungen, viel Geduld und jeder Menge Frust kommt die Genehmigung der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde. Du bist Flugplatzhalter. Gratulation! Du tanzt auf dem Teller, jetzt ist es Zeit, die Champagnerkorken knallen zu lassen.
HALT!
Erstens weckt Champagner bei fast allen, die ihn nicht trinken, Neid. Alles kannst Du jetzt brauche, nur nicht den Neid Deiner Nachbarn.
Zweitens können Deine Gegner gegen die Entscheidung der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde beim Verwaltungsgericht Klage führen. Wenn sie mit der Klage abblitzen folgt die nächste Klage beim Oberverwaltungsgericht. Jede dieser Klagen hat gegenüber dem Genehmigungsbescheid aufschiebende Wirkung. Dies heißt, Du kannst erst fliegen, wenn Deine Gegner auch in letzter Instanz abgesoffen sind.
Und drittens knallen Champagnerkorken. Für Dich gilt aber ab sofort: Jede überflüssige Schallemission ist strikt zu vermeiden.
In der Praxis bedeutet das (mindestens in der ersten Zeit nach der Zulassung) keine Platzrunden, kein Schleppbetrieb, keine Schulungsflüge. Du startest mit Vollgas und möglichst steilem Steigflug. Du meidest im Steigflug alle bewohnten Gebiete. Du bleibst mindestens eine Stunde oben. Deine Landung erfolgt nie mit Schleppgas, sondern immer im Leerlauf (das ist sowieso die bessere Landetechnik). Am Wochenende, wenn die Nachbarn vor dem Haus Kaffee trinken, bist Du noch zurückhaltender. Von Gastpiloten verlangst Du höflich aber bestimmt das gleiche. Wer sich nicht daran hält fliegt nur noch einmal - und zwar raus aus Deiner Fliegergruppe. Der bekommt in Zukunft eben keine Tagesmitgliedschaft in "Deinem" Verein, so einfach ist das.
Nein, es gibt nach der Genehmigung kein Freudenfeuer, keinen "Tag der offenen Tür", kein Flugplatzfest und erst recht kein Interview mit dem Schreiberling von der Blödzeitung. Der wartet immer noch auf seinen Artikel aber er lebt auch in Zukunft nach der Maxime "bad news are good news".
Nach ein paar Monaten erkundigst Du Dich bei Deinen Nachbarn, ob irgend etwas an Deinem Flugbetrieb stört. Wenn die Anlieger ganz erstaunt fragen "fliegen Sie denn schon?", dann hast Du die Sache richtig gemacht.
Lade die Nachbarn ein, einmal mitzufliegen. Zeige ihnen, was für Dich selbstverständlich ist, wie traumhaft die Ortschaft von oben im schrägen Abendlicht ausschaut und wie attraktiv ihre Anwesen von oben aussehen. Stelle dabei immer die Schönheit unseres Sports in den Vordergrund, nicht Dein fliegerisches Können. Wenn Dein Nachbar nach dem Flug mit grünem Gesicht aussteigt und kotzt war die Aktion nicht besonders förderlich. Wenn er dagegen in den nächsten 12 Monate am Stammtisch über "seinen" Flug schwärmt hast Du einen aktiven Förderer für Dein Gelände gewonnen.
Lade irgendwann einen Lehrer der örtlichen Schule mit seiner Klasse ein, erläutere die Funktion Deiner Maschine, zeige, wie phantastisch unser Sport ist. Erkläre den Kids, welche high-tech-Geräte wir verwenden. Zeige ihnen, dass wir alles menschenmögliche tun, um unsere Umwelt zu schonen Stichwort geringer Treibstoffverbrauch, Reduktion der Lautstärke durch wassergekühlte Motoren und Getriebe, geringer Platzbedarf bei Start und Landung durch geringes Gewicht und hohe Leistung. Wir fliegen weltweit die Flugzeuge mit der geringsten Schallemission damit können wir uns ruhig ein bisschen brüsten.
Gehe auch ganz besonders auf Deine Gegner zu. Mit einer Hand voll großer und attraktiver Luftaufnahmen kannst Du mehr erreichen als mit einem Abend hitziger Diskussion.
Erst wenn Dein Flugplatz ein attraktiver Teil des Gemeindelebens ist, wenn Deine Fliegerei so selbstverständlich ist wie das Training des örtlichen Fußballvereins (und wenn die Schallemission Deines UL so gebilligt wird wie der Lärm eines Fußballspieles) hast Du den Platz wirklich aufgemacht.
Bis dahin bist du nur der Inhaber einer behördliche Genehmigung.